Ein kaum bekanntes Verbot auf dem Parkplatz ist das Freihalten von Parkplätzen. Viele Autofahrer versuchen, sich einen Parkplatz zu reservieren, indem sie einen Stuhl, ein Verkehrsschild oder ein anderes Hindernis vor die Parklücke stellen. Das ist jedoch nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden. In besonders schweren Fällen kann auch ein Punkt in Flensburg hinzukommen.
Das Verbot des Parkplatz-Freihaltens ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. § 12 Abs. 1 StVO besagt, dass das Parken nur dort erlaubt ist, wo es nicht durch Verkehrszeichen oder ‑einrichtungen verboten ist. Dazu gehört auch das Freihalten von Parkplätzen.
Das Verbot des Parkplatz-Freihaltens dient dem Fließenden des Verkehrs. Wenn ein Parkplatz freigehalten wird, kann ein anderer Autofahrer dort nicht parken und muss weitersuchen. Das kann zu Staus und Verkehrsbehinderungen führen.
Wer einen Parkplatz freihalten möchte, kann dies nur auf legale Weise tun. Dazu gehört beispielsweise, einen Freund oder ein Familienmitglied zu bitten, den Parkplatz zu bewachen.
Hier sind einige weitere kaum bekannte Verbote auf dem Parkplatz:
- Parken auf Gehwegen und Radwegen
- Parken in Feuerwehrzufahrten
- Parken auf Behindertenparkplätzen
- Parken in Parkverbotszonen
- Parken in zweiter Reihe
Bei Verstößen gegen diese Verbote können Bußgelder von bis zu 110 Euro verhängt werden.