Kaum bekann­tes Ver­bot: Wer das auf dem Park­platz tut, muss Stra­fe zahlen

Ein kaum bekann­tes Ver­bot auf dem Park­platz ist das Frei­hal­ten von Park­plät­zen. Vie­le Auto­fah­rer ver­su­chen, sich einen Park­platz zu reser­vie­ren, indem sie einen Stuhl, ein Ver­kehrs­schild oder ein ande­res Hin­der­nis vor die Park­lü­cke stel­len. Das ist jedoch nicht erlaubt und kann mit einem Buß­geld von 60 Euro geahn­det wer­den. In beson­ders schwe­ren Fäl­len kann auch ein Punkt in Flens­burg hinzukommen.

Das Ver­bot des Park­platz-Frei­hal­tens ist in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) gere­gelt. § 12 Abs. 1 StVO besagt, dass das Par­ken nur dort erlaubt ist, wo es nicht durch Ver­kehrs­zei­chen oder ‑ein­rich­tun­gen ver­bo­ten ist. Dazu gehört auch das Frei­hal­ten von Parkplätzen.

Das Ver­bot des Park­platz-Frei­hal­tens dient dem Flie­ßen­den des Ver­kehrs. Wenn ein Park­platz frei­ge­hal­ten wird, kann ein ande­rer Auto­fah­rer dort nicht par­ken und muss wei­ter­su­chen. Das kann zu Staus und Ver­kehrs­be­hin­de­run­gen führen.

Wer einen Park­platz frei­hal­ten möch­te, kann dies nur auf lega­le Wei­se tun. Dazu gehört bei­spiels­wei­se, einen Freund oder ein Fami­li­en­mit­glied zu bit­ten, den Park­platz zu bewachen.

Hier sind eini­ge wei­te­re kaum bekann­te Ver­bo­te auf dem Parkplatz:

  • Par­ken auf Geh­we­gen und Radwegen
  • Par­ken in Feuerwehrzufahrten
  • Par­ken auf Behindertenparkplätzen
  • Par­ken in Parkverbotszonen
  • Par­ken in zwei­ter Reihe

Bei Ver­stö­ßen gegen die­se Ver­bo­te kön­nen Buß­gel­der von bis zu 110 Euro ver­hängt werden.

Mehr: Kaum bekann­tes Ver­bot: Wer das auf dem Park­platz tut, muss Stra­fe zah­len: f7td5.app.goo.gl/P1e955

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