Jetzt trifft es auch Auto­fah­rer unter 60: Nächs­te Frist für Füh­rer­schein-Umtausch läuft ab

Am 19. Janu­ar 2024 läuft die nächs­te Frist für den ver­pflich­ten­den Umtausch alter Füh­rer­schei­ne ab. Betrof­fen sind dies­mal Auto­fah­rer der Geburts­jahr­gän­ge 1965 bis 1970. Damit sind erst­mals auch Men­schen unter 60 Jah­ren von der Umtausch­pflicht betroffen.

Die alten Füh­rer­schei­ne, die bis zum 19. Janu­ar 2013 aus­ge­stellt wur­den, müs­sen nach und nach durch neue EU-Füh­rer­schei­ne ersetzt wer­den. Die­se sind fäl­schungs­si­che­rer und ent­hal­ten neue Sicherheitsmerkmale.

Für den Umtausch ist ein Antrag bei der zustän­di­gen Füh­rer­schein­stel­le erfor­der­lich. Dazu müs­sen fol­gen­de Unter­la­gen vor­ge­legt werden:

  • Gül­ti­ger Führerschein
  • Per­so­nal­aus­weis oder Reisepass
  • Zwei bio­me­tri­sche Passfotos

Die Kos­ten für den Umtausch betra­gen 40 Euro.

Wer sei­nen Füh­rer­schein nicht bis zum 19. Janu­ar 2024 umge­tauscht hat, ris­kiert ein Buß­geld von bis zu 1.000 Euro. Zudem ist der Füh­rer­schein dann ungül­tig und darf nicht mehr ver­wen­det werden.

Die Umtausch­fris­ten für die übri­gen Geburts­jahr­gän­ge sind wie folgt:

  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Juli 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Janu­ar 2023
  • 1971 oder spä­ter: Umtausch bis 19. Janu­ar 2025

Wer sei­nen Füh­rer­schein noch nicht umge­tauscht hat, soll­te sich daher recht­zei­tig um einen Ter­min bei der Füh­rer­schein­stel­le kümmern.

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